Verteidigungsschießen gemäß §22 AWaffV

Schießen zu Verteidigungszwecken unterscheidet sich wesentlich vom sportlichen Schießen.

Die Entscheidung in einer Stresssituation zu schießen oder nicht zu schießen – rechtlich und taktisch gesehen, unter unterschiedlichen Lichtbedingungen und der richtigen Einschätzung verschiedener Handlungsmöglichkeiten erfordert ein intensives praxisnahorientirtes Training an der Schusswaffe.
Im vorliegenden Lehrgang wird den Teilnehmenden die Grundlagen des Verteidigungsschießens gelehrt.  Absolventen dieses Kurses sollten dazu in der Lage sein, Angriffe gegen die eigene Person, unter dem verhältnismäßigen Einsatz der Schusswaffe, abzuwehren. Der Kurs fokussiert sich auf praktisches Training mit Schusswaffen.
Ziel des vorliegenden Lehrgangs sollen die Teilnehmenden unter möglichst praxisnahen Bedingungen den Gebrauch der Waffe, insbesondere für Fälle der Notwehr und der Nothilfe, trainieren. Für unsere Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen verfügen wir über eine entsprechende Gestattung, die durch das Polizeipräsidium Düsseldorf, erteilt worden ist.

Rechtliches
Gemäß § 7 Abs. 1 AWaffV sind im Schießsport die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22 WaffG) verboten.  Die Veranstaltung der im Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten. Gemäß § 9 Abs.1 Satz 2 b) AWaffV ist auf einer Schießstätte unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§27 Abs. 1 Satz 1 WaffG) des Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis nur zulässig, wenn geschossen wird im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§22 WaffG). Gemäß § 22 Abs. 1 AWaffV ist im Lehrgang „Verteidigungsschießen“ unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§27 Abs. 7 Satz 1 WaffG) Schießübungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und Übungsbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen.  Allerdings ist die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren gestattet. Laut Verodnungsbegründung  ist die Übung solcher Fertigkeiten von den berechtigten Interessen des Schießsports nicht mehr gedeckt. Die Teilnahmeberechtigung zum Lehrgang „Verteidigungsschießen“ ist in § 23 AWaffV geregelt. Zielgruppe / Zugangsvoraussetzungen Gemäß § 23 Abs. 1 AWAffV dürfen zur Teilnahme am Lehrgang Verteidigungsschießen nur Personen zugelassen werden,

  • die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind
  • denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Abs. 2 erteilt worden ist.

Gemäß § 22 Abs. 2 AWAffV kann die zuständige Behörde Inhabern einer für Kurzwaffe  ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 WaffG persönlich gefährdet sind, die Teilnahme am Lehrgang oder Schießübungen der im § 22 AWaffV genannten Art gestatten.

Demzufolge sind wir verpflichtet vor Teilnahme jedes Teilnehmenden Vorliegen der im Satz 1 und 2 genannten Erfordernisse überzeugen.

 

 

 

Weiterführende Informationen & Kosten

Wir bieten Ihnen ebenfalls Inhouse Schulungen (bundesweit) an.
Wünschen Sie so eine Firmenschulung, kann diese mit bis zu 12 Teilnehmern für einen Festpreis auf Anfrage gebucht werden.

Bei Bedarf sprechen Sie uns gerne an!

Telefon: 0176/628 614 28
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